Als Pflegedienstleitung haben Sie schließlich neben dem Wohl Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch das der Firma im Blick – und Ihr eigenes. Und manchmal stehen die Parteien leider gegeneinander, wie in diesem Fall:
1. Fallbeispiel: Höchstarbeitszeit überschritten
Folgendes ist wirklich passiert: Die Mitarbeiterin eines ambulanten Pflegedienstes hat die Höchstarbeitszeiten nicht eingehalten. Sie hat keine Pause eingelegt und übermüdet einen Verkehrsunfall verursacht. Angeblich wusste sie nichts von den Arbeitszeitregelungen, die in der Einrichtung gelten. Nun verklagt sie den Arbeitgeber, weil dieser ja offenbar seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Kannte die Mitarbeiterin die Pausenregelungen? Ja, die hat ihr die Pflegedienstleitung natürlich mitgeteilt – kann dies aber leider nicht beweisen, denn die Mitarbeiterin hat die Arbeitszeitregelung in Schriftform nie abgezeichnet.
Hier steht Aussage gegen Aussage, in der Beweispflicht steckt jedoch die Einrichtungsleitung. „Ich wusste gar nicht, dass ich Pausenzeiten einhalten soll …“ – Wie genau würden Sie als PDL das in Ihrem Unternehmen entkräften?
Ein anderes Kaliber: Wenn Fehler passieren, die Schadensersatzansprüche von Patienten- oder anderer Seite nach sich ziehen.
2. Fallbeispiel: Pflegestandards nachweislich dem Team mitteilen
Wie man einen Dekubitus behandelt, wie man Blutzucker misst (mit Desinfektion oder ohne?), wie man Verbände anlegt – das alles legen die Pflegestandards Ihrer Einrichtung fest. Wenn aber eine Pflegefachkraft die Anweisungen missachtet und dem Patienten (aus Versehen) schadet, besteht die Gefahr, dass Sie als Einrichtung verklagt werden. Dann prüft unter Umständen ein Sachverständiger, ob die Behandlung korrekt durchgeführt worden ist – und dieser fragt Sie als PDL, wie Sie eigentlich sicherstellen, dass alle Pflegefachkräfte Ihre Standards kennen. Im Zweifelsfall kann die betroffene Mitarbeiterin nämlich behaupten, dass sie gar nicht genau wusste, wie sie vorgehen sollte.
Und dann? Wenn durch Ihre Arbeit oder die eines Mitarbeiters einer dritten Person ein Schaden entsteht, greift zwar zunächst Ihre Betriebshaftpflichtversicherung. Aber Sie als PDL können in Regress genommen werden, falls Sie „grobfahrlässig“ gehandelt haben, falls Sie also nicht eindeutig belegen können, dass Sie alles dafür getan haben, den Fehler zu vermeiden. (Heißt in diesem Fall, dass Sie die Information weitergegeben und sichergestellt haben, dass diese auch verstanden wurde.)
Sie bleiben den Nachweis schuldig? Dann macht die Versicherung womöglich Regressansprüche geltend und holt sich ihr Geld von Ihnen persönlich zurück.
Solche Zwischenfälle treten nicht nur im pflegerischen Bereich auf, ein Schaden kann auch auf der Verwaltungsebene entstehen.